Rechtliche Grundlagen der Naturschutzpolitik in den Niederlanden und Nordrhein-Westfalen.
Hier wird eine Auswahl aus dem Naturschutzrecht und einiger anderer Gesetze, die Natur und Landschaft
betreffen, aufgeführt und kurz dargestellt.
1. Rechtliche Grundlagen in den Niederlanden (Auswahl)
I. Beschleunigungsgesetz Trasse/Tracé-wet
II. Bodenordnungsgesetz/Landinrichtingswet
III. Enteignungsgesetz/Onteigeningswet
IV. Flora- und Faunagesetz/Flora- en Faunawet
V. Naturschönheitsgesetz /Natuurschoonwet (NSW)
VI. Naturschutzgesetz/Natuurbeschermingswet (NB-wet)
VII. Raumordnungsgesetz/Wet op de Ruimtelijke Ordening) (WRO)
VIII. Rekonstruktionsgesetz/Reconstructiewet
IX. Umweltschutzgesetz/Wet Milieubeheer
X. Waldgesetz/ Boswet
XI. Wasserhaushaltsgesetz/Wet op de Waterhuishouding (WWH)
XII. Umweltverträglichkeitsverordnung/Besluit Milieu-effectrapportage
2. Rechtliche Grundlagen in Nordrhein-Westfalen (Auswahl)
I. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
II. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
III. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
IV. Landesforstgesetz (LfoG)
V. Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG)
VI. Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG)
VII. Raumordnungsgesetz (ROG)
VIII. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)
IX. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
1. Rechtliche Grundlagen in den Niederlanden (Auswahl)
I. Beschleunigungsgesetz Trasse (= Tracé-wet)
Dieses Gesetz ist darauf gerichtet bedeutsame Infrastruktureinrichtungen schneller umzusetzen. Es findet
dann eine abweichende und schnellere Prozedur für die Anlage und Modifizierung von nationalen Bahntrassen
(z. B. Betuwe-Linie, HSL-Trajekt) und Hauptverkehrsstraßen statt, ohne dass die Beschlußfassung auf lokaler Ebene
über das Raumordnungsgesetz verschleppt wird. Das dazugehörende Recht ist formuliert im "Tweede Structuurschema
Verkeer en Vervoer".
II. Bodenordnungsgesetz (= Landinrichtingswet)
Das Landeinrichtungsgesetz (1985) zielt mehr oder weniger auf "Bodenordnungsverfahren" unter einem Ansatz von
integralen Funktionen im ländlichen Raum. Das Gesetz ist der Nachfolger des Flurbereinigungsgesetzes. Hierunter fallen
Maßnahmen und Umsetzungen wie z.B. Flächentausch, die die Struktur im ländlichen Raum verändern. Das Gesetz gibt an,
wie die Planungsprozedur der "Landeinrichting" ablaufen soll. Es gibt vier Formen von Landeinrichtung;
"Bodenordnungsverfahren (= herinrichting)", "Flurbereinigung (=ruilverkaveling)", "Anpassungsverfahren
(=aanpassingsinrichting)" und "Flurbereinigung in Übereinkommen".
III. Enteignungsgesetz (= Onteigeningswet)
Das bereits im Jahre 1851 erlassene Gesetz regelt die Enteignung. Auf der Basis dieses Gesetzes kann eine
Enteignung von Gebieten und Rechten stattfinden, wenn man diese zur Realisierung von einem Bodenordnungsplan im Rahmen
der Neu-Einrichtung oder Realisierung eines Rekonstruktionsplanes braucht. Diese Gebiete werden dann Eigentum des
Staates. Gebiete innerhalb der EHS können den Naturschutzgebieten zugeteilt werden.
IV. Flora- und Faunagesetz (= Flora- en Faunawet)
2002 erlassen, ersetzt es das "Vogelgesetz (= Vogelwet)" von 1936, das "Jagdgesetz (= jachtwet)," das
"Nutztiergesetz (= Nuttige Dierenwet)" von 1914, das "Gesetz für nichtheimische Tier- und Pflanzenarten
(= Wet Bedreigde Uitheemse Dier- en Plantensoorten" und die "Listen der geschützten Arten des Naturschutzgesetzes
(= soortbeschermingslijsten van de NB-wet)". Es kennt die Instrumente "Rote Liste" und "Artenschutzplan" und ist
ein Rahmengesetz mit vielen Ausführungsvorschriften. Das Ziel des Gesetzes ist der Erhalt aller Pflanzen - und
Tierarten, die wild vorkommen, nicht nur der seltenen Arten. Das Gesetz listet die geschützten Arten auf. Im Gesetz
sind zwei Methoden des Artenschutzes definiert: das Verbot von Handlungen, die schädlich für geschützte Pflanzen
und Tiere sind, und die Ausweisung von kleinen Gebieten oder Objekten als geschützte Habitate.
V. Naturschönheits-Gesetz (= Natuurschoonwet NSW)
Das bereits 1928 erlassene Gesetz bietet fiskalische Vorteile für Eigentümer von registrierten Landgütern. Diese
müssen bestimmten Kriterien gerecht werden, so dass das Landgut unter das Natuurschoonwet eingeordnet werden kann.
Ein Landgut muß ein komplett oder teilweise mit Wald oder einem anderen Grüngehölz bestandenes Gutsgelände sein.
VI. Naturschutzgesetz (= Natuurbeschermingswet NB-wet)
Das Naturschutzgesetz ist ein nationales Rahmengesetz für den Schutz und das Management von geschützten Gebieten:
Es hat zum Ziel alle Naturgebiete zu schützen, die noch nicht ausreichend geschützt oder entsprechend gepflegt und
entwickelt werden.
Es besteht aus zwei Teilen: erstens der Gebietsschutzverordnung und zweitens der Artenschutzverordnung. Letztere
ist inzwischen Teil des Flora- und Faunagesetzes. Der Gebietsschutz erfolgt durch Ausweisung von "Geschützten
Naturmonumenten (= beschermde natuurmonumenten)".
Für die Betreuung der Naturgebiete vor Ort ist Staatsbosbeheer (Gebietsbetreuer für das Reich) und die
Nicht-Regierungs-Organisationen Vereniging Natuurmonumenten und die Provinzialen Landschappen zuständig.
VII. Raumordnungsgesetz (= Wet op de Ruimtelijke Ordening WRO)
Das Gesetz (Novelle von 1985) umfasst eine Verordnung der Befugnisse, die auf Staats-, Provinzial- und
Gemeindeniveau den für Raumordnung zuständigen Instanzen gegeben sind. Weiter benennt das Gesetz Instrumente und
Rechtsverfahren, die den unterschiedlichen Verwaltungsniveaus auf dem Gebiet der Raumordnung dienen. Die Instrumente
sind zumeist Raumplanung, wie z. B. "streekplannen" und "bestemmingsplannen". Es behandelt auch das Zustandekommen der
Planungen. So bietet das Gesetz Möglichkeiten zur Anweisung von "bestemmingen". Dies erfolgt in Notas zur Raumordnung
und werden ausgearbeitet in "structuurschema's", "streekplannen" und "bestemmingsplannen". Allein der letzte ist
verpflichtend. Die letzte Nota zur Raumordnung, ist die VINAC (Actualisering Vierde Nota over de Ruimtelijke Ordening
Extra), d.h. die Novellierung der VINEX (Vierde Nota Ruimtelijke Ordening Extra).Vorher gab es bereits die VIJNO, die
aber verworfen wurde.
Eine Ergänzung und Modifizierung des Raumordnungsgesetzes ist das NIMBY-Gesetz. Es umfasst die Möglichkeit unter
bestimmten Bedingungen, für die Realisierung von Vorhaben eine Freistellung vom geltenden "bestemmingsplan" zu
bekommen.
VIII. Rekonstruktionsgesetz (=Reconstructiewet)
Dies ist ein Gesetz, dass die "reconstructie" (= Rekonstruktion) in den höher gelegenen Sandgebieten in den
Niederlanden regelt. Rekonstruktion ist die koordinierte und integrierte Vorbereitung, Feststellung und Ausführung
eines zusammenhängenden Komplexes von Anlagen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der räumlichen Struktur bezüglich der
Landwirtschaft und der Qualität von Natur und Landschaft, aber auch der Umwelt und Gewässer.
IX. Waldgesetz (= Boswet)
Das Gesetz von 1961 bezweckt Waldgebiete und andere Grüngehölze in den Niederlanden zu erhalten und soweit wie
möglich zu erweitern. Die Vereinbarung zum Funktionsentgelt Wald und Natur macht eine Arealvergrößerung möglich.
Weitere Instrumente dazu sind das Einschlagsverbot und die Pflicht zur Wiederaufforstung.
X. Wasserhaushaltsgesetz (= Wet op de Waterhuishouding WWH)
Das Gesetz von 1989 reguliert u.a. das Planungssystem aus dem " Gesetz zur Quantität von Oberflächengewässer".
Weitere Wassergesetze sind das "Gesetz zur Verunreinigung von Oberflächenwasser (= Wet Verontreiniging Oppervlaktewater)"
von 1969, das "Grundwassergesetz (= Grondwaterwet)" von 1981, und das Bodenschutzgesetz (=bodembeschermingswet)" von
1986.
XI. Umweltschutzgesetz (=Wet Milieubeheer )
Dieses allgemeine Umweltrahmengesetz von 1993, das die Genehmigungserteilung von Umweltgesetzen, wie den Gesetzen
zur Luftreinhaltung, Müll, Störungen, chemische Abfallstoffe und zum Lärm. Das Störungsgesetz ("Hinderwet") regelt,
richtet sich auf mögliche Gefahren, Schäden und Störungen ausgehend von der Errichtung und Inbetriebnahme von Anlagen.
Zufolge des "Störungsgesetzes" braucht man für die Errichtung und Inbetriebnahme von Anlagen eine Genehmigung.
XII. Umweltverträglichkeitsverordnung (=Besluit Milieu-effectrapportage)
Zuletzt wurde die Verordnung 1999 geändert. Diese Verordnung ist eine Ausarbeitung des Umweltschutzgesetzes. Sie
gibt die Richtlinien für Vorhaben, Genehmigungen und Zustimmung, sowie welche Behörde dafür zuständig sind, (zumeist
Provincies), an.
Die Umweltverträglichkeitsstudie ist verpflichtend bei Infrastrukturmaßnahmen oder Errichtung von Anlagen sowohl
für Behörden als auch für Privatpersonen und -einrichtungen. Vorgaben der europäischen Umweltverträglichkeitsrichtlinie
sind integriert.
Zu der Verordnung gehört eine Liste mit Eingriffen und Errichtung von Anlagen, welche zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung
verpflichten.
2. Rechtliche Grundlagen in Nordrhein-Westfalen (Auswahl)
I. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Die Verordnung wurde 1999 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Zuletzt wurde sie 2002 geändert. Sie schreibt die Kennzeichnung und Handhabung von besonders
geschützten und streng geschützten wildlebenden Tieren und Pflanzen vor. Sie benennt schutzwürdige Tier- und
Pflanzenarten sowie Verbote und Strafmaßnahmen bei Ordnungswidrigkeiten.
II. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Die letzte Novellierung trat 2002 in Kraft. Das Gesetz gilt überwiegend als Rahmengesetz, von dem die
Landesgesetzgebungen abzuleiten sind. Es werden umfassend Ziele, Grundsätze und Vorschriften des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne sowie die Aufgaben von Landschaftsplänen und
Behörden festgesetzt. Es gliedert sich in folgende Abschnitte auf:
1. Allgemeine Vorschriften, 2. Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung, 3. Allgemeiner Schutz von Natur und
Landschaft, 4. Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft, 5. Schutz und Pflege wild
lebender Tier- und Pflanzenarten, 6. Erholung in Natur und Landschaft, 7. Mitwirkung von Vereinen, 8. Ergänzende
Vorschriften, 9. Bußgeld- und Strafvorschriften, 10. Übergangsbestimmungen.
§1 besagt, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und
nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und
Lebensräume, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert
werden müssen.
Die §§ 32 bis 38 dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzwerkes der"Natura 2000"-Gebiete,
insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete.
III. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
In diesem Gesetz von 1953 (Novellierung 2001) werden unter anderem die Maßnahmen, Vorschriften und Verfahren der
Flurbereinigung sowie die Rechte der Beteiligten und deren eventuelle Abfindung festgesetzt.
In § 1 wird festgelegt, dass Grundbesitz zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in Land- und
Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur neu geordnet (flurbereinigt) werden kann. Dabei wird
zunächst ein Flurbereinigungsplan von den Flurbereinigungsbehörden aufgestellt. Wenn dieser dann unanfechtbar geworden
ist, ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Ausführung an.
IV. Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen (LFoG
Das Landesforstgesetz beinhaltet die Bestimmungen, die den Besitzern und Forstbehörden als Instrumente für die
Erhaltung, Pflege und Bewirtschaftung zur Verfügung stehen. Geregelt werden der Schutz des Waldes und die Sicherung
seiner Funktionen sowie die Erholung im Wald.
Wald kann nicht ohne Genehmigung in eine andere Nutzungsart überführt werden. Es gibt eine Pflicht zur
Wiederaufforstung. In Naturwaldzellen ist der Waldbestand sich selbst zu überlassen. Seit der Novellierung im Jahre
2000 ist die nachhaltige und ordnungsgemäße Forstwirtschaft stärker berücksichtigt.
Das Rahmengesetz dieses Landesgesetzes ist das Bundeswaldgesetz.
V. Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG)
1995 bekannt gemacht, gilt es für die im Wasserhaushaltsgesetz aufgeführten Gewässer sowie für Handlungen und
Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken oder auswirken können.
Hier werden Bestimmungen, Einteilungen, Schutzmaßnahmen, Grundlagen, Nutzung, Unterhaltung, Sicherungs- und
Überwachungsmaßnahmen, Rechte und Behörden, die die Gewässer betreffen, festgesetzt. Ziel ist es dabei nach § 1, dass
die Gewässer so bewirtschaftet werden, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und auch dem Nutzen Einzelner dienen. Dies
erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und als Grundlage für die
Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und anderer Gewässernutzungen.
In § 2a wird dabei bestimmt, dass das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen
Vorschriften erlässt.
VI. Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG)
Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (2000) legt fest, dass Natur und
Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln sind, dass
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
die Pflanzen- und Tierwelt sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft
als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert ist.
In § 2 werden die Grundsätze zur Verwirklichung dieser Ziele genannt. Ferner werden allgemeine Vorschriften,
Landesbehörden, Landschaftsplanung, Schutzrechte, -ausweisungen und -programme benannt.
Für den Aufbau und den Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sind auch die unmittelbar geltenden
Vorschriften der §§ 19a bis f des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen
entsprechenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung gültig.
VII. Raumordnungsgesetz (ROG)
1998 in Kraft getreten, schreibt es Prinzipien und Maßnahmen vor, die eine Ordnung und Sicherung des gesamten
Bundesgebietes mittels übergeordneten Raumordnungsplänen zum Ziel haben. Dabei ist eine ausgewogene "nachhaltige
Raumentwicklung", die den sozialen und den wirtschaftlichen Nutzen in Einklang bringen soll, aber auch die
ökologischen Erfordernisse, die belangreichste Maxime des Gesetzes.
Für das Gebiet eines jeden Bundeslandes wird dabei vom Bund ein Raumordnungsplan aufgestellt, für dessen
Verwirklichung die Träger der Landes- und Regionalplanung Sorge tragen.
Das Raumordnungsverfahren regelt hierbei die Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unter
überörtlichen Gesichtspunkten. Im Gesetz ist die Beteiligung von Bund und Ländern an einer europäischen sowie
grenzüberschreitenden Raumordnung in enger Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten festgelegt.
VIII. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das aus folgenden drei Teilen zusammensetzt ist:
Teil 1: Umweltverträglichkeitsprüfung in verwaltungsbehördlichen Verfahren
Teil 2: Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen
Teil 3: Gemeinsame Vorschriften
Des Weiteren sind darin Listen mit UVP-pflichtigen Vorhaben sowie Kriterien für die Vorprüfung des jeweiligen
Einzelfalls zu finden. Das Gesetz liefert einheitliche Grundsätze für den Umweltausgleich privater und öffentlicher
Vorhaben.
IX. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
1996 bekannt gemacht, zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 2002,
regelt es das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser
(oberirdische Gewässer), Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der
oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer), unterirdische Wasser in der
Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser). Sie sind als
Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern.
Zur Erreichung der in diesem Gebiet festgelegten Bewirtschaftungsziele wird durch Landesrecht die Koordinierung der
Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten geregelt, insbesondere die Koordinierung mit den anderen Ländern, die
Koordinierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten auch liegen sowie das Bemühen um eine
entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.
|